Donnerstag, 26.01.2006

Bundesarbeitsgericht bestärkt VKA


Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat durch Beschluss vom 24. Januar 2006 entschieden, dass auch dann im Rahmen von älteren tarifvertraglichen Regelungen, die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden unzulässig ist, wenn diese unter die Übergangsregelung des § 25 ArbZG fallen. Kommunale Krankenhäuser sind davon jedoch nicht betroffen, da durch den TVöD rechtskonform neue Regelungen zum Bereitschaftsdienst vereinbart worden sind, die auch eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zulassen. 

Die VKA hat diesbezüglich die nachfolgend als PDF-Datei herunterladbare Presserklärung herausgegeben.


Downloads:
presseerklaerung_arbzg.pdf, 7kbytes


Zurück zur Übersicht

Kommunaler Arbeitgeberverband Hessen e.V. - KAV Hessen
Geschäftsstelle: Allerheiligentor 2-4, 60311 Frankfurt am Main
Telefon: 069/92 00 47-0 , Telefax: 069/28 99 32 , E-Mail: info@kav-hessen.de